Artikel 13 RL 92/65/EWG

(1) Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat Garantien im Sinne der Artikel 14 und 15 gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den Angaben des Musters in Anhang E vorzuweisen. In diesem Dokument, das durch den Tierarzt auszufüllen ist, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum zuständig ist, ist zu bescheinigen, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anhang C zugelassen wurden; das Dokument ist während der Beförderung dieser Tiere und Erzeugnisse mitzuführen.

(2)

a)
Um zugelassen zu werden, müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren hinsichtlich der anzeigepflichtigen Krankheiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alle einschlägigen Belege im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Anhang C vorlegen.
b)
Nach Erhalt der Unterlagen zum Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung prüft die zuständige Stelle die Unterlagen anhand der darin enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse von an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen.
c)
Die zuständige Behörde entzieht die Zulassung gemäß Anhang C Nummer 3.
d)
Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

e)
Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen.

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