Artikel 14 RL 92/65/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat direkt oder unter Einschaltung der Tierhalter ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer der in Anhang B aufgeführten Krankheiten auf oder hat er ein solches Programm aufgestellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

obligatorische Anzeige der Krankheit;

Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Anforderungen bei der Aufnahme in den Tierhaltungsbetrieb sowie Testverfahren;

Kontrollverfahren für das Programm, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung der Tierhalter an seiner Durchführung;

Konsequenzen, die zu ziehen sind, wenn ein Betrieb, aus welchem Grund auch immer, seinen Status verliert;

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt werden. Zur gleichen Zeit, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Programme, wird nach demselben Verfahren festgelegt, welche allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren können die in Absatz 2 genannten Garantien geändert werden.

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