Artikel 16 RL 92/65/EWG
Die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften in Kapitel II mindestens gleichwertig sein.
Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mindestens gleichwertig sein.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen ist für Hunde, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.
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