Artikel 17 RL 92/65/EWG
(1) Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 16 gelten nachstehende Absätze.
(2) Es dürfen nur Tiere und Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist;
- b)
-
es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass
- i)
-
die Tiere
- —
-
den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und
- —
-
aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind;
- ii)
- die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.
Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.
(3) Folgendes ist festzulegen:
- a)
- nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind;
- b)
-
gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.
Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.
Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;
- c)
-
nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.
Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.
(4) In die in Absatz 3 genannte Liste können nur die Drittländer oder Teilgebiete von Drittländern aufgenommen werden,
- a)
-
aus denen Einfuhren nicht
- —
-
aufgrund einer der Krankheiten gemäß Anhang A oder sonstiger in bezug auf die Gemeinschaft exotischer Krankheiten,
- —
-
aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG und des Artikels 17 der Richtlinien 91/495/EWG und 71/118/EWG(1) oder, im Fall der anderen unter diese Richtlinie fallenden Tiere, aufgrund eines gemäß dem Verfahren des Artikels 26 unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Verhältnisse gefaßten Beschlusses
verboten sind;
- b)
- die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihres Veterinärdienstes und ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;
- c)
- deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.
(5) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.
(6) Solange die in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).
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