Artikel 18 RL 92/65/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

für sie eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung mitgeführt wird.

Die Musterbescheinigung wird für die jeweiligen Arten nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

sie den in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG(1) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und nicht beanstandet worden sind;

sie vor dem Versand in das Gebiet der Gemeinschaft einer Kontrolle unterzogen worden sind, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt, daß die in der Richtlinie 91/628/EWG(2) vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;

sie im Fall der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Tiere vor der Einfuhr unter Quarantäne stehen, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind.

(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften für Einfuhren aus einem Drittland, für das die betreffenden Anforderungen nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, weiterhin anwendbar, sofern sie nicht günstiger sind als die Vorschriften des Kapitels II.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(2)

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17).

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