Artikel 19 RL 92/65/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes geregelt:

a)
die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr der verschiedenen Arten von Tieren, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Versuchslaboratorien bestimmt sind, in die Gemeinschaft, sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere;
b)
zum Schutz der betreffenden Gemeinschaftsarten zusätzliche Garantien, die über die für die einzelnen Tierarten gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien hinausgehen.

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