Artikel 20 RL 92/65/EWG

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.

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