Artikel 22 RL 92/65/EWG

Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert.

Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können.

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