Artikel 23 RL 92/65/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können abweichend von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) und von Kapitel II gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festgelegt werden.
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