Artikel 1 RL 92/66/EWG

Diese Richtlinie regelt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel die gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten der Newcastle-Krankheit

a)
in Geflügelzuchtbetrieben,
b)
bei Brieftauben sowie sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

Diese Richtlinie gilt nicht bei Auftreten der Newcastle-Krankheit bei freilebenden Wildvögeln; in diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat jedoch der Kommission die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

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