Artikel 2 RL 92/66/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (5).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
„seuchenkrankes Geflügel” : Geflügel,
- —
-
bei dem die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung in einem zugelassenen Labor amtlich bestätigt wurde oder
- —
-
bei dem — im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen — klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Newcastle-Krankheit schließen lassen;
- b)
- „seuchenverdächtiges Geflügel” : Geflügel mit klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, die einen Verdacht auf Newcastle-Krankheit begründen;
- c)
- „ansteckungsverdächtiges Geflügel” : Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Seuchenvirus in Berührung gekommen ist;
- d)
- „Spültrank” : Abfälle aus Küchen und Restaurants bzw. Abfälle der Fleischverarbeitungsindustrie;
- e)
- „zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG(1);
- f)
- „amtlicher Tierarzt” : von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt;
- g)
- „Brieftauben” : Tauben, die aus ihrem Taubenschlag verbracht werden oder verbracht werden sollen, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie ihren Taubenschlag oder einen anderen Bestimmungsort anfliegen;
- h)
- „Taubenschlag” : Einrichtungen, die der Haltung oder Aufzucht von Brieftauben dienen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).
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