Artikel 11 RL 92/66/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
- a)
- die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
- b)
-
Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht
- i)
- nach amtstierärztlicher Weisung,
- ii)
- nach dem Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für Seuchenbetriebe gemäß Anhang II
stattfinden.
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