Artikel 10 RL 92/66/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
- a)
- die zuständige Behörde das Verfahren regelt, mit dessen Hilfe Verbringungen von Geflügel, Eiern und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln jederzeit nachvollziehbar sind;
- b)
- der Besitzer bzw. der Halter von Geflügel und/oder Brieftauben und/oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft erteilt über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben in seinem Betrieb sowie über die Wettbewerbe oder Ausstellungen, an denen die Brieftauben teilgenommen haben;
- c)
- Personen, die Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel befördern oder Handel damit treiben, der zuständigen Behörde Auskunft über die Verbringung der beförderten bzw. gehandelten Tiere und Eier erteilen sowie entsprechende Belege beibringen können.
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