Artikel 9 RL 92/66/EWG

(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Newcastle-Krankheit bei Geflügel tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde ein Sperrgebiet um den Seuchenbetrieb abgrenzt, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km besteht. Dabei sind die mit der Newcastle-Krankheit in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2) In der Schutzzone werden folgende Maßnahmen angewandt:

a)
Ermittlung sämtlicher Geflügelhaltungsbetriebe innerhalb der Zone;
b)
regelmäßige Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbetrieben, klinische Untersuchung des Geflügels und gegebenenfalls Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen sowie Protokollierung der Kontrollbesuche und -ergebnisse;
c)
Einsperrung des Geflügels in den Stallungen oder an einem anderen Ort, der eine Absonderung der Tiere ermöglicht;
d)
Verwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrtswegen zu den Betrieben;
e)
Überwachung des Verkehrs von Personen, die mit Geflügel, Geflügelschlachtkörpern und Eiern umgehen, sowie des Verkehrs von Fahrzeugen, die Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier innerhalb der Zone befördern; generell ist der Geflügeltransport — ausgenommen für die Durchfuhr über große Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken — verboten;
f)
Verbot der Verbringung von Geflügel und Bruteiern aus dem Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von

i)
Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einen möglichst in der Seuchenzone gelegenen Schlachthof bzw., wenn dies nicht möglich ist, in einen anderen von ihr benannten Schlachthof außerhalb der Zone. Das so erschlachtete Fleisch ist mit der besonderen Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/494/EWG(1) zu versehen;
ii)
Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem sich kein anderes Geflügel befindet. Jedoch werden die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, für die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone Sorge zu tragen, nach dem Verfahren des Artikels 25 ermächtigt, die genannten Küken und das genannte Geflügel in einen Betrieb außerhalb der Überwachungszone verbringen zu lassen. Die genannten Betriebe sind unter amtliche Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu stellen;
iii)
Bruteiern in eine von der zuständigen Behörde benannte Brüterei, wobei Eier und Verpackungen vor dem Versand zu desinfizieren sind.

Die Verbringungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) müssen auf direktem Weg unter amtlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärhygienischen Kontrolle des Betriebs durch den amtlichen Tierarzt genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren;

g)
Verbot der unbefugten Beförderung und Ausbringung von Stall- und Flüssigmist;
h)
Verbot von Ausstellungen, Märkten, Tierschauen und sonstigen Sammelveranstaltungen für Geflügel und andere Vögel.

(3) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen werden frühestens 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 aufgehoben. Danach wird die Schutzzone in die Überwachungszone eingegliedert.

(4) In der Überwachungszone werden folgende Maßnahmen angewandt:

a)
Ermittlung sämtlicher Geflügelhaltungsbetriebe innerhalb der Zone;
b)
Kontrolle der Geflügel- und Bruteierverbringungen innerhalb der Zone;
c)
innerhalb der ersten 15 Tage Verbot der Verbringung von Geflügel aus der Zone, es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone befördert. Das so erschlachtete Fleisch ist mit der besonderen Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/494/EWG zu versehen;
d)
Verbot der Verbringung von Bruteiern aus der Überwachungszone, es sei denn, sie werden in eine von der zuständigen Behörde benannte Brüterei gebracht. Vor dem Versand sind Eier und Verpackungen zu desinfizieren;
e)
Verbot der Verbringung von Stall- und Flüssigmist aus der Zone;
f)
Verbot von Ausstellungen, Märkten, Tierschauen und sonstigen Sammelveranstaltungen für Geflügel und andere Vögel;
g)
unbeschadet der Maßnahmen nach den Buchstaben a) und b) Verbot des Transports von Geflügel innerhalb der Zone, außer zur Durchfuhr über große Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken.

(5) Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen werden frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 aufgehoben.

(6) Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Zonen zusammen. Gegebenenfalls werden die Schutz- und die Überwachungszone nach dem Verfahren des Artikels 25 abgegrenzt.

(7) Bestätigt sich bei der epizootiologischen Untersuchung nach Artikel 7, daß der Seuchenherd auf einer Ansteckung beruht, bei der keine Ausbreitung erfolgt, so können Umfang und Dauer der Schutz- und der Überwachungszone nach dem Verfahren des Artikels 25 verringert werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 35).

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