Artikel 8 RL 92/66/EWG
(1) Hat der amtliche Tierarzt den begründeten Verdacht, daß sich der Geflügelbestand eines Betriebs durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder aus anderen Quellen infiziert hat, so wird der Betrieb unter amtliche Überwachung gemäß Absatz 2 gestellt.
(2) Die amtliche Überwachung dient der unverzüglichen Abklärung des Seuchenverdachts, der Ermittlung und Kontrolle der Geflügelverbringungen sowie gegebenenfalls der Einleitung der Maßnahmen gemäß Absatz 3.
(3) Steht ein Betrieb unter amtlicher Überwachung gemäß den Absätzen 1 und 2, so verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Geflügel aus diesem Betrieb, es sei denn, die Tiere werden unter amtlicher Aufsicht zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb befördert. Dieser Genehmigung muß eine klinische Untersuchung des Geflügels durch den amtlichen Tierarzt vorausgehen, durch die nachgewiesen wurde, daß der fragliche Betrieb frei von der Newcastle-Krankheit ist. Die in diesem Artikel vorgesehene Verbringungssperre wird verhängt für 21 Tage ab dem letztmöglichen Tag der Ansteckung, zumindest jedoch für sieben Tage.
(4) Hält die zuständige Behörde die entsprechenden Voraussetzungen für gegeben, so kann sie die Maßnahmen dieses Artikels auf einen Teil des Betriebs und das darin befindliche Geflügel beschränken, sofern das betreffende Geflügel vollkommen abgesondert untergebracht und von nur für es zuständigem Personal betreut und gefüttert wurde.
(5) Hat der amtliche Tierarzt den begründeten Verdacht, daß Brieftauben oder ein Taubenschlag mit dem Virus der Newcastle-Krankheit infiziert sind, so veranlaßt er, daß der Taubenschlag Beschränkungen unterworfen wird; dazu gehört, daß die Brieftauben den Taubenschlag 21 Tage lang nicht verlassen dürfen.
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