Artikel 7 RL 92/66/EWG
(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf
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die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit dem Befall des Betriebs bzw. Taubenschlags;
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die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb bzw. Taubenschlag sowie die Ermittlung weiterer Betriebe bzw. Taubenschläge, deren Geflügel-, Tauben- oder sonstige in Gefangenschaft gehaltenen Vogelbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;
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die Verbringung von Personen und Fahrzeugen, Geflügel, Tauben, sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von anderen Tieren, Eiern, Fleisch und Tierkörpern sowie Gegenständen und Materialien, durch die das Seuchenvirus zu oder aus den fraglichen Betrieben bzw. Taubenschlägen verschleppt worden sein könnte.
(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.
Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
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