Artikel 6 RL 92/66/EWG
Für Seuchenbetriebe, in denen zwei oder mehrere Geflügelbestände getrennt gehalten werden, kann die zuständige Behörde für die gesunden Bestände auf der Grundlage von Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt werden, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zulassen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt, daß diese Bestände vollkommen abgesondert untergebracht, gepflegt und gefüttert werden, so daß das Seuchenvirus nicht auf die anderen Bestände übertragen werden kann.
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