Artikel 5 RL 92/66/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn die Newcastle-Krankheit bei Geflügel in einem Betrieb amtlicherseits bestätigt wurde:

a)
unverzügliche Tötung des gesamten Geflügels im Betrieb und unschädliche Beseitigung der verendeten und getöteten Tiere und aller vorhandenen Eier unter weitestgehender Vermeidung einer Weiterverbreitung des Seuchenvirus;
b)
nach Weisung des amtlichen Tierarztes unschädliche Beseitigung bzw. entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Behandlung die Gewähr für die Abtötung etwa vorhandener Krankheitserreger bieten muß;
c)
soweit irgend möglich Ermittlung und unschädliche Beseitigung des gesamten, während der vermuteten Inkubationszeit erschlachteten, aus dem Seuchenbetrieb stammenden Geflügelfleischs;
d)
Ermittlung und unschädliche Beseitigung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Bruteier bzw. amtliche Überwachung der bereits aus diesen Bruteiern geschlüpften Küken; soweit möglich Ermittlung und unschädliche Beseitigung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Konsumeier, sofern sie nicht zuvor ordnungsgemäß desinfiziert wurden;
e)
nach Ausführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung des Geflügels verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 11;
f)
nach Ausführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe e) Einhaltung einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen vor der Wiederaufstockung der Bestände;
g)
Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung gemäß Artikel 7.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Artikel 1 auf andere benachbarte Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Seuchenbetrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(3) Wurde in einem Geflügelbestand, der kein klinisches Symptom der Newcastle-Krankheit aufweist, ein Virusstamm der Newcastle-Krankheit mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert, und wurde durch das in Artikel 15 genannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium nachgewiesen, daß das betreffende Virusisolat von einem attenuierten Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit stammt, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis f) zulassen, sofern der betreffende Betrieb für 30 Tage unter amtliche Überwachung gestellt wird; die zuständige Behörde muß dabei insbesondere verlangen, daß

die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a), b), d), e) und f) angewendet werden;

Geflügel nicht aus dem Betrieb verbracht wird, es sei denn, es wird auf direktem Wege in einen von der zuständigen Behörde genannten Schlachthof verbracht.

Die für den Schlachthof zuständige Behörde ist von der Absicht, Geflügel zur Schlachtung dorthin zu verbringen, in Kenntnis zu setzen, und das Geflügel ist nach Ankunft im Schlachthof von anderem Geflügel getrennt zu halten und zu schlachten.

(4) Frischfleisch von in Absatz 3 genanntem Geflügel muß mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/494/EWG versehen sein.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 3 sind später unter Berücksichtigung des Fortschritts der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf die Annahme harmonisierter Regeln für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in der Gemeinschaft zu überprüfen.

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