Artikel 4 RL 92/66/EWG
(1) Befindet sich in einem Betrieb Geflügel, bei dem der Verdacht auf Befall oder Ansteckung mit der Newcastle-Krankheit besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften; insbesondere entnimmt bzw. veranlaßt er die Entnahme von Proben für die erforderlichen Laboruntersuchungen.
(2) Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und veranlaßt insbesondere, daß
- a)
- sämtliche Geflügelkategorien im Betrieb mit Angabe der Zahl der verendeten Tiere sowie der Zahl der Tiere mit und ohne Symptome in jeder Kategorie erfaßt werden. Diese Zählung ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten, um alle im Verdachtszeitraum geschlüpften oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
- b)
- der gesamte Geflügelbestand des Betriebs entweder in den normalen Stallungen oder an einem anderen Ort gehalten wird, der eine gesonderte Aufstallung ohne Kontakt zu anderem Geflügel ermöglicht;
- c)
- die Verbringung von Geflügel aus und zu dem Seuchenbetrieb untersagt ist;
- d)
-
die Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden muß für
- —
-
den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung anderer Tiere aus und zu dem Seuchenbetrieb,
- —
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den Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus und zu dem Seuchenbetrieb;
- e)
- die Verbringung von Eiern aus dem Seuchengebiet untersagt wird, mit Ausnahme von Eiern, die unmittelbar in einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG(1) für die Herstellung und/oder die Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb verbracht und gemäß einer von der zuständigen Behörde entsprechend den Anforderungen von Anhang I ausgestellten Genehmigung transportiert werden;
- f)
- geeignete Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen der Geflügelstallungen und der Wirtschaftsgebäude verwendet werden;
- g)
- eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 7 durchgeführt wird.
(3) Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Besitzer bzw. Halter von seuchenverdächtigem Geflügel alle zumutbaren Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2 mit Ausnahme des Buchstaben g) zu genügen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.
(5) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 87). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).
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