Artikel 14 RL 92/66/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat folgende Einrichtungen benannt werden:
- a)
- ein nationales Laboratorium, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit eine umfassende Typendifferenzierung des Seuchenvirus nach Antigenmerkmalen und biologischen Eigenschaften und die Bestätigung der Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien möglich ist;
- b)
- ein nationales Laboratorium, in dem Reagenzien zur Verwendung in regionalen Diagnoselaboratorien getestet werden;
- c)
- ein nationales Institut oder Laboratorium für die Kontrolle der Wirksamkeit und des Reinheitsgrads der Impfstoffe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die prophylaktische Impfung verwendet bzw. im Hinblick auf Dringlichkeitsmaßnahmen vorrätig gehalten werden.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck
- a)
- können sie Diagnosereagenzien an nationale Laboratorien abgeben;
- b)
- kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
- c)
- veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;
- d)
- halten sie Virusisolate der Newcastle-Krankheit aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;
- e)
- bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.
(4) Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.
(5) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien oder Institute und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
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