Artikel 15 RL 92/66/EWG
(1) Die Kommission benennt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
- a)
-
Koordinierung in Absprache mit der Kommission der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Newcastle-Krankheit, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- i)
- Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Virusstämmen der Newcastle-Krankheit für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;
- ii)
- Abgabe von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
- iii)
- Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten von Viren der Newcastle-Krankheit;
- iv)
- regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Unionsebene;
- v)
- Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Union angewandten Diagnosemethoden unddie Ergebnisse der in der Union durchgeführten Tests;
- vi)
- Charakterisierung von Virusisolaten der Newcastle-Krankheit nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Newcastle-Krankheit;
- vii)
- laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Newcastle-Krankheit weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;
- viii)
- Sammlung von Kenntnissen über Viren der Newcastle-Krankheit und andere einschlägige Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
- ix)
- Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;
- b)
- aktive Unterstützung bei der Ermittlung der Herde der Newcastle-Krankheit in den Mitgliedstaaten durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Viruscharakterisierung und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen;
- c)
- Unterstützung bei der Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung der Diagnosetechniken.
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