Artikel 15 RL 92/66/EWG

(1) Die Kommission benennt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a)
Koordinierung in Absprache mit der Kommission der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Newcastle-Krankheit, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

i)
Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Virusstämmen der Newcastle-Krankheit für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;
ii)
Abgabe von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
iii)
Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten von Viren der Newcastle-Krankheit;
iv)
regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Unionsebene;
v)
Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Union angewandten Diagnosemethoden unddie Ergebnisse der in der Union durchgeführten Tests;
vi)
Charakterisierung von Virusisolaten der Newcastle-Krankheit nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Newcastle-Krankheit;
vii)
laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Newcastle-Krankheit weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;
viii)
Sammlung von Kenntnissen über Viren der Newcastle-Krankheit und andere einschlägige Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
ix)
Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Newcastle-Krankheit;

b)
aktive Unterstützung bei der Ermittlung der Herde der Newcastle-Krankheit in den Mitgliedstaaten durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Viruscharakterisierung und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen;
c)
Unterstützung bei der Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung der Diagnosetechniken.

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