Artikel 16 RL 92/66/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit mit amtlich zugelassenen Impfstoffen im Rahmen vorbeugender Maßnahmen oder ergänzend zu den bei Ausbruch der Krankheit getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können;
b)
nur Impfstoffe zugelassen werden, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Impfstoffe verwendet werden, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat.

(2) Weitere Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit können nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt werden.

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