Artikel 17 RL 92/66/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten, die freiwillige oder obligatorische prophylaktische Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit durchführen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere
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die Merkmale und die Zusammensetzung der verwendeten Impfstoffe;
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die Vorschriften für die Überwachung der Abgabe, Lagerung und Verwendung der Impfstoffe;
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die Geflügelarten und -kategorien, die geimpft werden können bzw. müssen;
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die Gebiete, in denen geimpft werden kann bzw. muß;
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die Gründe, aus denen die Impfungen vorgenommen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten können ein Impfprogramm für Brieftauben vorsehen. In diesem Fall haben sie die Kommission zu unterrichten. Unbeschadet eines solchen Programms tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Veranstalter von Wettbewerben und Ausstellungen die notwendigen Maßnahmen treffen, damit nur Brieftauben, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, an Wettbewerben oder Ausstellungen teilnehmen können.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die zugrunde zu legenden Kriterien, sowie etwaige Ausnahmen entsprechend dem Gesundheitsstatus der Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 25 erlassen.
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