Artikel 18 RL 92/66/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde nach Bestätigung der Newcastle-Krankheit ergänzend zu den sonstigen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie eine geographische und zeitliche Abgrenzung vornimmt, innerhalb derer bestimmte Geflügelarten unter amtlicher Überwachung unverzüglich einer systematischen Impfung (Notimpfung) unterzogen werden. Mitgliedstaaten, die Notimpfungen durchführen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in dem mit Beschluß 68/361/EWG(1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß über die Seuchenwirkung und das Notimpfprogramm.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist die Impfung bzw. Wiederimpfung des Geflügels in Betrieben, die den Beschränkungen gemäß Artikel 4 unterliegen, verboten.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt folgendes:
- a)
- die zur Impfung vorgesehenen Geflügelarten sind so schnell wie möglich zu impfen;
- b)
- alle in den Betrieben der Impfzone geschlüpften Küken bzw. alle in diese Betriebe verbrachten Tiere dieser Arten müssen geimpft werden bzw. geimpft worden sein;
- c)
-
während der Impfkampagne gemäß Absatz 1 darf kein Geflügel dieser Arten Betriebe in der Impfzone verlassen, es sei denn,
- —
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Eintagsküken werden zu einem anderen Betrieb innerhalb der Impfzone verbracht, in dem sie geimpft werden müssen;
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Geflügel wird zur unmittelbaren Schlachtung auf direktem Weg in einen Schlachthof innerhalb der Impfzone verbracht. Liegt der Schlachthof außerhalb der Impfzone, so darf das Geflügel erst aus dem Betrieb verbracht werden, wenn ihn der amtliche Tierarzt einer veterinärhygienischen Kontrolle unterzogen hat;
- d)
-
nach abgeschlossener Impfkampagne gemäß Buchstabe a) kann die Verbringung aus der Impfzone genehmigt werden für
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Eintagsküken, die zur Fleischerzeugung in einem Mastbetrieb bestimmt sind, sofern sie dort geimpft werden; der betreffende Betrieb ist bis zur Schlachtung des dort aufgenommenen Geflügels unter Überwachung zu stellen;
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Geflügel, das vor mehr als 21 Tagen geimpft wurde und zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt ist;
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Bruteier, sofern seit der Impfung des Zuchtbestands mindestens drei Wochen vergangen sind und Eier sowie Verpackungen vor dem Versand desinfiziert wurden.
(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben b) und d) bleiben nach Abschluß der Impfkampagne gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Monaten in Kraft; sie können um weitere Dreimonatszeiträume verlängert werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a) und b) kann die zuständige Behörde bestimmte Geflügelbestände von besonderem wissenschaftlichem Wert von der systematischen Impfung ausnehmen, sofern sie die erforderlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen erläßt und diese Bestände unter regelmäßige serologische Überwachung stellt.
(6) Die Kommission verfolgt die Seuchenentwicklung und kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 insbesondere Verbringungssperren und Impfkontrollmaßnahmen beschließen.
Fußnote(n):
- (1)
ABL Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.
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