Artikel 19 RL 92/66/EWG

(1) Besteht der Verdacht, daß sich Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit der Newcastle-Krankheit infiziert haben so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten oder zu entkräften; insbesondere entnimmt bzw. veranlaßt er die Entnahme von Proben für die erforderlichen Laboruntersuchungen.

(2) Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Taubenschlag oder Betrieb unter amtliche Überwachung und ordnet insbesondere an, daß weder Tauben bzw. in Gefangenschaft gehaltene Vögel noch sonstige potentielle Träger von Ansteckungsstoffen aus dem Taubenschlag bzw. Betrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.

(4) Wenn der Befall amtlicherseits bestätigt wurde, ordnet die zuständige Behörde insbesondere an, daß

a)
die Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), e) und f) bei Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und bei Taubenschlägen oder Betrieben, die mit der Newcastle-Krankheit infiziert sind, angewendet werden, oder
b)
zumindest

i)
die Verbringung von Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Taubenschlag oder Betrieb während mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten klinischer Symptome der Newcastle-Krankheit untersagt ist;
ii)
alle Materialien bzw. Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, unschädlich beseitigt oder behandelt werden. Die Behandlung muß die Gewähr dafür bieten, daß während der unter Ziffer i) genannten 60-Tage-Frist alle Viren der Newcastle-Krankheit und alle angefallenen Abfälle vernichtet werden;

c)
eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 7 durchgeführt wird.

(5) Soweit es für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Informationen über die Seuchenlage und die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zu den Informationen festlegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.

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