Artikel 20 RL 92/66/EWG
(1) Spültrank aus im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmitteln wie Schiffen, Überland- und Luftfahrzeugen darf nicht an Geflügel verfüttert werden; Spültrank dieser Art ist unter amtlicher Überwachung zu sammeln und unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Verfütterung von anderem Spültrank als dem in Absatz 1 genannten oder von Geflügelabfällen an Geflügel darf nur genehmigt werden, wenn aufgrund einer Wärmebehandlung in einer geeigneten Anlage gewährleistet ist, daß die Krankheit nicht übertragen werden kann und das Seuchenvirus abgetötet ist.
(3) Erforderlichenfalls erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Durchführungsvorschriften zu Absatz 2.
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