Artikel 21 RL 92/66/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf nationaler Ebene zu treffen sind. Der Krisenplan muss gegebenenfalls aktualisiert werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.
Der Krisenplan ermöglicht den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Humanressourcen und allen Materialien, die zur schnellen und effizienten Tilgung der Newcastle-Krankheit erforderlich sind. Der Plan enthält genaue Angaben über die Impfstoffmengen, die der jeweilige Mitgliedstaat für Notimpfungen für erforderlich hält.
(2) Die Krisenpläne und etwaige Aktualisierungen müssen der Kommission vorgelegt werden.
(3) Die Kommission prüft die Krisenpläne und etwaige Aktualisierungen auf ihre Eignung zur Erreichung des beabsichtigten Ziels und empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls, Änderungen vorzunehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.
Die Kommission genehmigt die Krisenpläne und alle etwaigen Aktualisierungen in der erforderlichenfalls geänderten Fassung gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kriterien festlegen, nach denen die Mitgliedstaaten die Krisenpläne erstellen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren erlassen.
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