ANHANG I RL 92/66/EWG
GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG VON EIERN AUS EINEM BETRIEB, FÜR DEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE e) GELTEN
Bei der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung für die Beförderung von Eiern aus einem unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) fallenden seuchenverdächtigen Betrieb in einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG (im folgenden „der bezeichnete Betrieb” genannt), sind folgende Bedingungen zu beachten:
- 1.
-
Um aus dem Betrieb verbracht werden zu können, müssen die Eier
- a)
- den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;
- b)
- unmittelbar aus dem seuchenverdächtigen Betrieb in den bezeichneten Betrieb verbracht werden; jede Sendung ist vor dem Transport vom amtlichen Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs zu versiegeln und muß während der gesamten Dauer der Beförderung bis zum bezeichneten Betrieb versiegelt bleiben.
- 2.
- Der amtliche Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs unterrichtet die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde über die Absicht, diesem Betrieb Eier zu liefern.
- 3.
-
Die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde stellt sicher, daß
- a)
- die Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) von ihrer Ankunft bis zu ihrer Behandlung von den übrigen Eiern getrennt gelagert werden;
- b)
- die Schalen dieser Eier als gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG(1) gelten und entsprechend den Anforderungen von Kapitel II der vorliegenden Richtlinie behandelt werden;
- c)
- das Verpackungsmaterial, die für die Beförderung der Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) verwendeten Fahrzeuge sowie alle Stellen, mit denen die Eier in Berührung gekommen sind, so gereinigt und desinfiziert werden, daß alle Viren der Newcastle-Krankheit beseitigt werden;
- d)
- der amtliche Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs über den Versand behandelter Eier unterrichtet wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABL. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51).
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