ANHANG II RL 92/66/EWG

VERFAHREN ZUR REINIGUNG UND DESINFEKTION VON SEUCHENBETRIEBEN

I.
Grobreinigung und Vordesinfektion

a)
Sobald die Geflügelkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe usw., die während der Tötung oder der Tierkörperuntersuchung kontaminiert worden sind, im Sprühverfahren mit den gemäß Artikel 11 zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.
b)
Gewebe von Geflügel und Eier, welche gegebenenfalls zur Kontamination von Gebäuden, Höfen, Gegenständen usw. geführt haben, sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu beseitigen.
c)
Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.

II.
Feinreinigung und Schlußdesinfektion

a)
Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser abzuspülen.
b)
Nach dem Abspülen mit Wasser gemäß Buchstabe a) sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
c)
Nach sieben Tagen Einwirkungszeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und noch einmal mit Wasser abzuspülen.
d)
Dung und infektiöse Einstreu sind so zu behandeln, daß die Viren abgetötet werden. Dieses Verfahren muß mindestens einen der folgenden Verwendungszwecke umfassen:

i)
Dung und infektiöse Einstreu sind zu veraschen oder mit Dampf bei einer Temperatur von 70 °C zu behandeln;
ii)
sie sind so tief unterzugraben, daß sie vor Ungeziefer und Wildvögeln geschützt sind;
iii)
sie sind zu stapeln und zu befeuchten (falls zur Erleichterung der Gärung nötig) und zur Erhaltung der Wärme abzudecken, so daß eine Temperatur von 20 °C erreicht wird, und 42 Tage abgedeckt zu halten, damit sie vor Ungeziefer und Wildvögeln geschützt sind.

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