Präambel RL 92/6/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern.

Die Zunahme des Straßenverkehrs und die damit verbundenen erhöhten Gefahren und schädlichen Auswirkungen stellen alle Mitgliedstaaten vor ernste Probleme der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.

Aufgrund ihrer starken Motorleistung, die sie zur Überwindung von Steigungen benötigen, können schwere Lastfahrzeuge und Kraftomnibusse auf ebener Strecke mit weit überhöhten Geschwindigkeiten fahren, für die andere Bauteile dieser Fahrzeuge, wie Bremsen und Reifen, nicht ausgelegt sind. Deshalb haben eine Reihe von Mitgliedstaaten für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben.

Die günstigen Auswirkungen von Geschwindigkeitsbegrenzern auf die Umwelt und den Energieverbrauch, hinsichtlich der Abnutzung von Motor und Reifen sowie der Straßenverkehrssicherheit können durch eine allgemeine Verwendung dieser Vorrichtungen verstärkt werden.

Die Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist nur dann sinnvoll, wenn die Geräte eine technische Vollkommenheit besitzen, mit der die Möglichkeit von Betrugsmanövern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird.

Entsprechende Vorschriften sollten zunächst nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten, die meist im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, und könnten anschließend, je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf leichte Nutzkraftfahrzeuge ausgedehnt werden.

In einigen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, daß ausschließlich für den Transport von gefährlichen Gütern bestimmte Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet werden, die auf Höchstgeschwindigkeiten eingestellt sind, welche unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten liegen. In diesem besonderen Fall sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beizubehalten, da dadurch im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr und der Zivilschutz der Bevölkerung erhöht werden.

Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, die vor dem Beginn ihrer Anwendung zugelassen wurden und ausschließlich für innerstaatliche Transporte bestimmt sind, könnte namentlich in einigen Mitgliedstaaten übermäßige Kosten hervorrufen. Es ist daher erforderlich, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie auf die betreffenden Fahrzeuge später vornehmen können.

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 225 vom 30. 8. 1991, S. 11.

(2)

ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992.

(3)

ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992.

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