Artikel 1 RL 92/6/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Kraftfahrzeuge” alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.

Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(1) des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

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