Artikel 2 RL 92/6/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten kann.

Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen weiterhin mit einer Einrichtung ausgestattet sein, bei der die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h eingestellt ist.

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