Artikel 3 RL 92/6/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschreiten kann.

(2) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt wird, dass diese Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h nicht überschreiten können.

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