Artikel 4 RL 92/6/EWG

(1) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen und bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3 gelten die Artikel 2 und 3

a)
für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 1994,
b)
für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden,

i)
ab dem 1. Januar 1995, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
ii)
ab dem 1. Januar 1996, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(2) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie bei Fahrzeugen der Klasse N2 gelten die Artikel 2 und 3

a)
für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, ab dem 1. Januar 2005,
b)
für Fahrzeuge, die den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG(1) entsprechen, und die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden,

i)
ab dem 1. Januar 2006, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
ii)
ab dem 1. Januar 2007, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2005 kann ein Mitgliedstaat in seinem Gebiet zugelassene, nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzte Fahrzeuge der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 7,5 Tonnen, von der Anwendung der Artikel 2 und 3 ausnehmen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

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