Artikel 5 RL 92/6/EWG

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den technischen Vorschriften im Anhang der Richtlinie 92/24/EWG(1) entsprechen. Von der vorliegenden Richtlinie erfasste Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2005 zugelassen wurden, dürfen jedoch weiterhin mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgestattet sein, die den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegten technischen Vorschriften entsprechen.

(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzer werden durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen eingebaut.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

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