Artikel 9 RL 92/75/EWG

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrichtlinien und durch die Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung und passt diese Maßnahmen entsprechend dem technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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