Artikel 8 RL 92/75/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der in einer Durchführungsrichtlinie genannten Haushaltsgeräte weder untersagen noch beschränken, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinien eingehalten sind.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Durchführungsrichtlinie übereinstimmen. Sie können von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß diese unrichtig sind.

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