Artikel 7 RL 92/75/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
- a)
- alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen;
- b)
- untersagt wird, daß Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsrichtlinien enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen und die beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit führen können. Dieses Verbot gilt nicht für gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Umwelt-Etikettierungsregelungen;
- c)
- anläßlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Verbrauchsangaben auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die privaten Verbraucher zum verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu bewegen.
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