Artikel 6 RL 92/75/EWG

In den Durchführungsrichtlinien wird festgelegt, daß das Etikett bzw. das Datenblatt Angaben zu Geräuschemissionen — falls solche Angaben gemäß der Richtlinie 86/594/EWG erfolgen — sowie sonstige, für die Öffentlichkeit bestimmte Angaben über das jeweilige Gerät enthalten muß, die gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen.

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