Präambel RL 92/75/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre eigene fakultative Regelung für die Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeräten, insbesondere durch Etikettierung, erlassen. Ein Mitgliedstaat hat die Absicht, eine eigene obligatorische Kennzeichnungsregelung einzuführen, andere Mitgliedstaaten ziehen dies in Betracht. Unterschiedliche obligatorische Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene würden Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen.
Nach Artikel 130r des Vertrages ist eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die rationelle Energienutzung ist eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Zieles und zur Reduzierung der Umweltverschmutzung.
Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten kann die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken, die am wenigsten Energie verbrauchen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch der von ihnen hergestellten Geräte verringern. Diese Unterrichtung fördert mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Geräte. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Energienutzung bei Haushaltsgeräten beizutragen.
Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Geräte eines Typs einzuführen, den potentiellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger Ressourcen durch diese Geräte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, daß den potentiellen Käufern, die das Haushaltsgerät — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen.
Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die einzelnen Gerätetypen sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen; die Anwendung dieser Normen und Verfahren ist auf der Stufe der Vermarktung zu überwachen.
Mit der Richtlinie 79/530/EWG(4) sind diese Ziele für Haushaltsgeräte angestrebt worden. Es ist jedoch lediglich eine Durchführungsrichtlinie, und zwar für elektrische Backöfen, erlassen worden, und nur wenige Mitgliedstaaten haben das Etikett eingeführt. Dieser Erfahrung ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß die Bestimmungen der genannten Richtlinie strenger formuliert werden. Die Richtlinie 79/530/EWG ist daher zu ersetzen; die Richtlinie 79/531/EWG(5) über die Anwendung auf elektrische Backöfen ist zu überarbeiten und später in die vorliegende Regelung einzubeziehen.
Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten für den Verbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Energieverbrauchs aller in Betracht kommenden Geräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.
Haushaltsgeräte werden mit einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas, betrieben. Daher muß sich diese Richtlinie — unabhängig von dem verwendeten Energieträger — grundsätzlich auf alle Geräte erstrecken.
Gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(6) sind Geräuschemissionen gegebenenfalls auf dem Etikett für den Energieverbrauch anzugeben. Es sind daher Bestimmungen über die Aufnahme weiterer nach Gemeinschaftsregelungen erforderlicher Angaben und Etiketten vorzusehen.
Es sind nur Haushaltsgerätetypen mit hohem Gesamtenergieverbrauch in die Richtlinie aufzunehmen, bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 235 vom 10.9.1991, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 125 vom 18.5.1992, S. 172, und
ABl. Nr. C 241 vom 21.9.1992.
- (3)
ABl. Nr. C 49 vom 24.2.1992, S. 32.
- (4)
ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.
- (6)
ABl. Nr. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.
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