Artikel 1 RL 92/75/EWG

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung — insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen — von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können. Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Haushaltsgeräten, selbst wenn diese für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden:

Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,

Geschirrspüler

Backöfen,

Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,

Lichtquellen,

Klimageräte.

(2) Weitere Haushaltsgerätearten können in diese Liste aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Haushaltsgeräten angebracht wird.

(4) Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Händler” : ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

„Lieferant” : der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Gerät in der Gemeinschaft vermarktet;

„Datenblatt” : eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;

„andere wichtige Ressourcen” : Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht;

„zusätzliche Angaben” : weitere Angaben über die Geräteleistung, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.

(5) Bei Gerätemodellen, deren Produktion vor Beginn der Anwendung der jeweiligen Durchführungsrichtlinie eingestellt wurde, sowie bei Gebrauchtgeräten ist die Etikettierung bzw. die Bereitstellung von Datenblättern nicht obligatorisch.

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