Artikel 2 RL 92/75/EWG
(1) Die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers erfolgen auf einem Datenblatt und einem Etikett, die sich auf die zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Haushaltsgeräte beziehen.
(2) Die Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden in den Richtlinien über die einzelnen Gerätetypen festgelegt, die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Es ist eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie beinhaltet
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eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
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gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
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Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,
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falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.
(4) Der Lieferant erstellt die technische Dokumentation nach Absatz 3. Hierzu dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind. Der Lieferant hält diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung zur Einsicht bereit.
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