Artikel 3 RL 92/75/EWG
(1) Alle Lieferanten, die die unter die Durchführungsrichtlinien fallenden Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten gemäß der vorliegenden Richtlinie mitliefern. Die Etiketten müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.
(2) Neben den Etiketten haben die Lieferanten ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren ausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen.
(3) Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern.
(4) Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
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