Artikel 4 RL 92/75/EWG

Für die Etikettierung und die Produktinformation gelten folgende Bestimmungen:

a)
Wird ein in einer Durchführungsrichtlinie genanntes Gerät ausgestellt, so bringen die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsrichtlinie vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar an.
b)
Der Lieferant liefert den unter Buchstabe a) genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler angeforderte Etiketten unverzüglich geliefert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.