Artikel 2 RL 92/79/EWG

(1) Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % gebunden.

(2) Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % gebunden.

Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, ,Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.

(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(4) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.

(5) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse. Sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(6) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 5 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

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