Artikel 1 RL 92/79/EWG

(1) Spätestens zum 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieser Richtlinie an.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß der Richtlinie 72/464/EWG auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a)
eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b)
eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete proportionale Verbrauchsteuer;
c)
eine zum Kleinverkaufspreis proportionale Mehrwertsteuer.

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