Präambel RL 92/79/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 72/464/EWG(4) sind allgemeine Grundsätze betreffend Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und Einzelvorschriften betreffend die Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten enthalten.

In der Richtlinie 79/32/EWG(5) sind die Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren festgelegt.

Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts am 1. Januar 1993 ist es erforderlich, eine globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten festzusetzen.

Um das Niveau dieser globalen Mindestverbrauchsteuer zu erreichen, muß das Königreich Spanien über eine Übergangszeit von zwei Jahren verfügen.

Der Portugiesischen Republik sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das alle zwei Jahre die Möglichkeit bietet, in bezug auf die globale Inzidenz sowie auf die Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes und allgemein die für die Ziele des Vertrages erforderlichen Anpassungen vorzunehmen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 12 vom 18.1.1990, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 13.4.1992, S. 35.

(3)

ABl. Nr. C 225 vom 10.9.1990, S. 56.

(4)

ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(5)

ABl. Nr. L 10 vom 16.1.1979, S. 8.

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