Artikel 1 RL 92/80/EWG
Die nachstehenden Gruppen von in der Gemeinschaft hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 3 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
- a)
- Zigarren und Zigarillos;
- b)
- Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten;
- c)
- anderer Rauchtabak.
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