Artikel 1 RL 92/80/EWG

Die nachstehenden Gruppen von in der Gemeinschaft hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 3 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:

a)
Zigarren und Zigarillos;
b)
Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten;
c)
anderer Rauchtabak.

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