Präambel RL 92/80/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 72/464/EWG(4) enthält in Abschnitt I allgemeine Bestimmungen für die Verbrauchsteuern auf alle Tabakwaren. In Abschnitt II der genannten Richtlinie wurden bereits Einzelvorschriften für Zigaretten festgelegt. Für weitere Tabakwaren müssen noch Einzelvorschriften angenommen werden.
Die Richtlinie 79/32/EWG(5) enthält die Definitionen der verschiedenen Arten von Tabakwaren.
Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 müssen die Mindestverbrauchsteuern für andere Tabakwaren als Zigaretten festgelegt werden.
Für alle Erzeugnisse, die zu derselben Gruppe von Tabakwaren gehören, soll eine harmonisierte steuerliche Belastung festgelegt werden.
Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet, den Binnenmarkt zu verwirklichen.
Es ist zweckdienlich, der Italienischen Republik und dem Königreich Spanien die Möglichkeit einzuräumen, bis zum 31. Dezember 1998 auf ausschließlich aus Naturtabak bestehende Tabakrollen, die nicht Zigaretten sind, einen niedrigeren Satz als auf Zigarren und Zigarillos anzuwenden.
Es ist ein Verfahren einzurichten, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.
Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten spezifischen Beträge in Landeswährung soll ein Mechanismus geschaffen werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1990, S. 8.
- (2)
ABl. Nr. C 94 vom 13. 1. 1992, S. 38.
- (3)
ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 56.
- (4)
ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).
- (5)
ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.