Artikel 12 RL 92/83/EWG
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:
- 1.
-
der Begriff „andere nicht schäumende gegorene Getränke” alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht in Artikel 8 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 2 und der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2
- —
-
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.;
- —
-
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
- 2.
-
der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke” alle Erzeugnisse der KN-Codes 22060031 und 22060039 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 22042106, 22042107, 22042108, 22042109, 22042910 und 2205, die
- —
-
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;
- —
-
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen;
- —
-
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.